Bitte beachten Sie: Ich bin kein Anwalt. Diese und generell alle rechtlichen Informationen auf dieser Seite, stellen keine Rechtsberatung dar, sondern spiegeln meine Einschätzungen und Erfahrungen wider. Falls konkrete Probleme oder Fragen auftauchen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt!

©Depositphotos/graphicsdunia4u

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Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zwar vielseitig, doch gilt die Werbebeschränkung für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe.

Der wichtigste Paragraf ist §7b. Hier steht in Absatz 1: „Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.“

Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen habe ich hier keinerlei weitere Ausführung von Seiten einer Interessenvertretung gefunden. Ich werde hier aber natürlich noch weiter nachforschen (wie Sie aus meinem Profil wissen, lerne ich selbst jeden Tag etwas Neues).

Generell scheint es nicht allzu weit hergeholt sich Anregungen aus den Vorgaben für andere Berufsgruppen (Ärzte, Psychotherapeuten, etc.) zu holen. Vor allem da ich diese auch aus ethischen Gesichtspunkten sehr ansprechend finde.

Vermeiden Sie also Werbemaßnahmen welche

  • Informationen beinhalten welche wissenschaftlichen Erkenntnissen und medizinischen Erfahrungen widersprechen
  • eine nicht wahrheitsgemäße Exklusivität darstellen
  • oder eine marktschreierische Anpreisung Ihrer eigenen Person enthalten.

So wäre die Aussage „Die beste Logopädin der Welt“ wohl einerseits eine nicht wahrheitsgemäße Exklusivität und andererseits, selbst wenn Sie das tatsächlich wären, wohl eine marktschreierische Anpreisung. Ganz abgesehen davon, dass Sie sich mit anderen Kollegen vergleichen würden, was ebenfalls unzulässig ist.
Absatz 2* des §7b erwähnt auch Informationen welche den Patienten gegeben werden MÜSSEN.
Darunter fallen Informationen über:

  • den geplanten Behandlungsablauf
  • die Kosten der Behandlung und
  • den beruflichen Versicherungsschutz

Bei den MTD-Berufen wird meiner Auffassung nach, wie bei allen anderen Gesundheitsdienstleistern „Information vor Kommerz“ großgeschrieben. Einen guten Ansatzpunkt stellt hier wohl das sogenannte Content-Marketing dar. Bei dieser verhältnismäßig jungen Marketing-Methode wird über das zur Verfügung stellen von nutzerrelevanten Informationen ein Mehrwert für diese Nutzer generiert. Dies äußert sich zum Beispiel so, dass man verstärkt als Experte wahrgenommen wird und oft auch in einer besseren Auffindbarkeit in Internet-Suchmaschinen wie Google. Falls Sie mehr über Content-Marketing erfahren möchten (es ist eine wirklich sehr spannende Methode!) lesen Sie hier weiter.

Generellen Informationen über Marketing-Methoden erhalten Sie hier.

*§7b MTD-Gesetz “(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über 1. den geplanten Behandlungsablauf, 2. die Kosten der Behandlung und 3. den beruflichen Versicherungsschutz zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien berechnet werden.“
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